DBA Deutschland-Lettland 1995, die juristische Brücke für Ihre Strukturierung.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland regelt seit fast drei Jahrzehnten die Aufteilung des Besteuerungsrechts auf Einkünfte und Vermögen. Es ist die rechtliche Grundlage, auf der jede SIA-Strukturierung steht. Diese Seite erklärt die für DACH-Unternehmer relevanten Artikel: Anwendungsbereich, Quellensteuern, Tie-Breaker-Regeln, Anrechnungsmethode und die Wechselwirkung mit der Wegzugsbesteuerung.
1. Anwendungsbereich des DBA
Das Abkommen wurde am 21. Februar 1997 in Riga unterzeichnet, ratifiziert und ist in Deutschland seit dem Veranlagungszeitraum 1996 anwendbar. Quelle: BMF, Doppelbesteuerungsabkommen Lettland. Es gilt für Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind, und betrifft Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Das Abkommen folgt dem OECD-Musterabkommen mit den üblichen Anpassungen. Es deckt natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ab. Gewerbliche Tätigkeit, unselbstständige Arbeit, Renten, Aufsichtsratsvergütungen, Künstlerhonorare, Studierende, Diplomaten, Beamte: jede Einkunftsart hat einen eigenen Artikel mit klarer Zuordnung des Besteuerungsrechts.
Praktisch entscheidend für Sie: Wenn Sie eine SIA in Lettland gründen und gleichzeitig deutsche Steuerpflicht behalten oder umgekehrt einen Wohnsitzwechsel nach Lettland planen, regelt das DBA verbindlich, wer was besteuern darf und wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.
2. Quellensteuer auf Dividenden, 0 Prozent zwischen verbundenen EU-Gesellschaften
Art. 10 DBA Deutschland-Lettland regelt die Besteuerung von Dividenden. Der Quellenstaat darf grundsätzlich höchstens 5 Prozent erheben, wenn der Empfänger eine Gesellschaft mit mindestens 25 Prozent Beteiligung ist, sonst 15 Prozent. Doch in der Praxis ist diese Schwelle für DACH-Mandanten nicht relevant, denn zwei nationale Regelungen greifen vor:
Die Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU (eur-lex.europa.eu) sieht 0 Prozent Quellensteuer auf Dividenden zwischen verbundenen EU-Gesellschaften vor, sofern die Muttergesellschaft mindestens 10 Prozent am Tochterunternehmen hält und die Beteiligung mindestens zwei Jahre gehalten wird oder gehalten werden wird.
Lettland erhebt darüber hinaus seit der Körperschaftsteuerreform 2018 generell keine Quellensteuer auf Dividenden, die an im Ausland ansässige Gesellschaften gezahlt werden, unabhängig vom Beteiligungsverhältnis. Grund: Lettland besteuert Gewinne erst auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft (20 Prozent KSt bei Ausschüttung, 0 Prozent thesauriert). Eine zusätzliche Quellensteuer wäre eine Doppelbelastung.
Auf Empfängerseite gilt: Wenn die deutsche Muttergesellschaft empfängt, ist die Dividende nach §8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Wenn der Empfänger eine natürliche Person mit deutscher Steuerpflicht ist, wird Abgeltungsteuer (25 Prozent) plus Solidaritätszuschlag erhoben oder das Teileinkünfteverfahren angewandt (60 Prozent steuerpflichtig).
3. Quellensteuer auf Zinsen
Art. 11 DBA sieht vor, dass Zinsen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Der Quellenstaat darf jedoch eine Quellensteuer bis zu 10 Prozent erheben. Für bestimmte Zinsen, etwa solche an staatliche Institutionen oder im Rahmen von Exportkrediten, gilt eine Befreiung.
Im praktischen Verhältnis Lettland zu Deutschland: Lettland erhebt seit der CIT-Reform 2018 keine Quellensteuer auf Zinsen, die an im Ausland ansässige Gesellschaften gezahlt werden, sofern es sich nicht um Empfänger in Niedrigsteuerländern (sogenannte schwarze Liste der lettischen Steuerverwaltung) handelt. Deutschland fällt nicht auf diese Liste. Damit ist die effektive Quellensteuer in der Praxis 0 Prozent.
Auf Empfängerseite werden Zinsen in Deutschland mit Abgeltungsteuer (25 Prozent) plus Solidaritätszuschlag besteuert, sofern keine betriebliche Vereinnahmung vorliegt. Bei betrieblicher Vereinnahmung gehen sie in den Gewerbeertrag und unterliegen der KSt plus GewSt.
4. Quellensteuer auf Lizenzgebühren
Art. 12 DBA: Lizenzgebühren dürfen vom Quellenstaat mit höchstens 5 Prozent (bei industriellen Lizenzen) oder 10 Prozent (bei Urheberrechten und kommerziellen Lizenzen) belastet werden. Die Zinsen-und-Lizenzgebühren-Richtlinie 2003/49/EG reduziert diese Quellensteuer auf 0 Prozent zwischen verbundenen EU-Gesellschaften (mindestens 25 Prozent Beteiligung, mindestens zwei Jahre).
Auch ohne die Richtlinie erhebt Lettland in der Praxis seit 2018 keine Quellensteuer auf Lizenzen an ausländische Gesellschaften, wieder mit Ausnahme der Niedrigsteuerland-Liste. Wichtig: Der Substanztest §8 Abs. 2 AStG bleibt für Lizenzeinkünfte besonders relevant, da diese passive Einkünfte nach §8 Abs. 1 AStG sind und ohne Substanz die Hinzurechnungsbesteuerung greift.
5. Tie-Breaker-Regeln für den Wohnsitz (Art. 4)
Art. 4 DBA definiert die Ansässigkeit. Die Grundregel lautet: ansässig ist, wer nach innerstaatlichem Recht aufgrund Wohnsitz, ständiger Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder ähnlicher Merkmale steuerpflichtig ist. Doppelansässigkeit kommt in der Praxis vor: jemand hat ständige Wohnstätte in beiden Staaten, oder eine Gesellschaft hat ihren statutarischen Sitz in Lettland und die Geschäftsleitung in Deutschland.
Tie-Breaker für natürliche Personen (Art. 4 Abs. 2)
Vier Stufen, in dieser verbindlichen Reihenfolge angewandt:
- Ständige Wohnstätte. Wo verfügen Sie dauerhaft über eine Wohnung? Hat nur einer der Staaten eine ständige Wohnstätte, ist die Frage gelöst.
- Mittelpunkt der Lebensinteressen. Wo liegen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, also Familie, Freunde, Beruf, Vermögensverwaltung?
- Gewöhnlicher Aufenthalt. Wo halten Sie sich überwiegend auf? Anhaltspunkt: 183-Tage-Regel.
- Staatsangehörigkeit. Wenn die ersten drei Stufen kein Ergebnis bringen, entscheidet die Staatsangehörigkeit. Bei doppelter oder fehlender Staatsangehörigkeit verständigen sich die Behörden im Verständigungsverfahren.
Tie-Breaker für Gesellschaften (Art. 4 Abs. 3)
Bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften regelt das DBA-LV nicht automatisch durch das Kriterium „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ wie das OECD-Musterabkommen, sondern verweist die Lösung auf ein Verständigungsverfahren (Art. 25 DBA). Ohne Einigung der Behörden besteht für die Gesellschaft kein Anspruch auf DBA-Begünstigungen.
Das ist die Achillesferse jeder Briefkastenstruktur. Wenn die Geschäftsleitung Ihrer SIA nach §10 AO de facto in Deutschland liegt, droht die Doppelansässigkeit. Ohne Verständigung greifen die DBA-Vorteile nicht, und die SIA wird nach deutschem Recht voll besteuert (15 Prozent KSt, plus Solidaritätszuschlag, plus Gewerbesteuer). Genau deshalb ist Substanz vor Ort, mit Vorstandssitzungen in Riga, lokaler Buchhaltung und entscheidungsbefugtem Personal, nicht optional, sondern juristisch zwingend.
6. Anrechnungsmethode oder Freistellung (Art. 23)
Art. 23 DBA regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Deutschland wendet zwei Methoden an, je nach Einkunftsart:
| Einkunftsart | Methode | Effekt |
|---|---|---|
| Gewinne aus lettischer Betriebsstätte | Freistellung mit Progressionsvorbehalt | In Deutschland steuerfrei, aber Erhöhung des Steuersatzes auf das übrige Einkommen |
| Dividenden aus lettischer Tochter | Anrechnung (Art. 23 Abs. 1 lit. b) | Lettische Steuern werden auf die deutsche Steuerschuld angerechnet |
| Zinsen aus Lettland | Anrechnung | Lettische Quellensteuer (in der Praxis 0) wird angerechnet |
| Lizenzgebühren aus Lettland | Anrechnung | Lettische Quellensteuer (0 in der Praxis) angerechnet |
| Veräußerungsgewinne Anteile | Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (Art. 13) | Veräußerung lettischer Anteile durch DE-Ansässigen in DE besteuert |
| Geschäftsführergehälter (lettische SIA) | Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft | Lettische Lohnsteuer, in DE freigestellt mit Progressionsvorbehalt |
Die Anrechnungsmethode hat einen praktischen Effekt: Die niedrigere lettische Steuer wird auf die höhere deutsche Steuer angerechnet, der Differenzbetrag wird in Deutschland zusätzlich erhoben. Wenn also die effektive lettische Belastung 0 Prozent beträgt (thesaurierte Gewinne, keine Quellensteuer), wirkt sich der niedrigere Satz nicht aus, solange die Erträge dem deutschen Anteilseigner direkt zugerechnet werden. Die Hebelwirkung der lettischen Struktur entsteht erst auf Ebene der Gesellschaft selbst, also wenn Gewinne in der SIA verbleiben (Substanz vorausgesetzt) statt sofort an den Anteilseigner weitergeleitet zu werden.
7. Wechselwirkung mit der Wegzugsbesteuerung (§6 AStG)
Das DBA hebt die Wegzugsbesteuerung nicht auf. §6 AStG knüpft an die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland an und besteuert die stillen Reserven von Anteilen an Kapitalgesellschaften (mindestens 1 Prozent Beteiligung, mindestens 7 von 12 Jahren unbeschränkte Steuerpflicht in DE) zum Zeitpunkt des Wegzugs.
Die Wechselwirkung ist subtil und wichtig: Das DBA gibt dem Ansässigkeitsstaat das Recht, Veräußerungsgewinne an Kapitalgesellschaftsanteilen zu besteuern (Art. 13 Abs. 4). Bei einem Wegzug von Deutschland nach Lettland überträgt sich dieses Besteuerungsrecht auf Lettland. Genau deshalb fingiert §6 AStG eine Veräußerung im letzten deutschen Steuerjahr, um Deutschland nicht das Besteuerungsrecht zu nehmen. Das ist die rechtliche Logik der „dry income“-Besteuerung.
Stundungsregelung nach §6 Abs. 4 AStG: 7 Jahresraten, zinsfrei, Sicherheitsleistung in der Regel erforderlich. Im EU- und EWR-Raum (also auch nach Lettland) gibt es seit der ATAD-UmsG-Reform 2022 keine unbegrenzte Stundung mehr.
Für den Rückkehrfall greift §6 Abs. 3 AStG: Wenn Sie binnen 7 Jahren (verlängerbar auf 12 Jahre) wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden und die Anteile nicht veräußert haben, wird die Wegzugsteuer rückwirkend aufgehoben. Mehr dazu auf unserer Seite Rückkehr-Strategie.
8. Übersicht Quellensteuer Lettland nach Deutschland
| Zahlung von LV nach DE | DBA Art. | DBA-Höchstsatz | Effektiv nach lettischem Recht | Auf DE-Empfängerseite |
|---|---|---|---|---|
| Dividende an DE-Mutter (≥10 %) | 10 | 5 % | 0 % (MTR / lett. Recht) | 95 % steuerfrei §8b KStG |
| Dividende an DE-Privatperson | 10 | 15 % | 0 % | 26,375 % Abgeltungsteuer plus SolZ |
| Zinsen an DE-Empfänger | 11 | 10 % | 0 % | Abgeltungsteuer oder KSt plus GewSt |
| Lizenzen an DE-Empfänger | 12 | 5 %/10 % | 0 % (ZLR / lett. Recht) | KSt plus GewSt (gewerblich) |
| Geschäftsführergehalt | 16 | Quellenstaat | Lett. Lohnsteuer (20 % bis 36.000 EUR / 23 % / 31 %) | Freistellung mit Progressionsvorbehalt |
| Veräußerung SIA-Anteile | 13 | Ansässigkeitsstaat | In LV bei LV-Ansässigkeit | Bei DE-Ansässigkeit: §17 EStG / §6 AStG |
MTR: Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU. ZLR: Zinsen-und-Lizenzgebühren-Richtlinie 2003/49/EG. Stand: Februar 2026. Eine konkrete Berechnung Ihrer Situation gehört in die Hand eines deutschen Steuerberaters und eines lettischen nodokļu konsultants.
9. Rechtsgrundlagen und Quellen
- DBA Deutschland-Lettland, BGBl. II 1996, S. 2227, in Kraft seit Veranlagungszeitraum 1996. BMF-Volltext
- Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU, eur-lex.europa.eu
- Zinsen-und-Lizenzgebühren-Richtlinie 2003/49/EG, eur-lex.europa.eu
- §8b KStG, Steuerbefreiung für Beteiligungserträge (95 Prozent)
- §6 AStG, Wegzugsbesteuerung, gesetze-im-internet.de
- §17 EStG, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- Lettisches Körperschaftsteuergesetz (Uzņēmumu ienākuma nodokļa likums), Cash-Flow-Modell seit 01.01.2018
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