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§6 Abs. 3 AStG · 7 bis 12 Jahre · Wegzugsteuer rückwirkend aufgehoben

Sie planen vielleicht zurück. Das ist kein Risiko, das ist Strategie.

Lettland muss kein endgültiger Schritt sein. Die Rückkehrregelung des §6 Abs. 3 AStG erlaubt die rückwirkende Aufhebung der Wegzugsbesteuerung, wenn Sie binnen 7 Jahren (auf Antrag 12 Jahre) wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden. Lettland wird damit ein planbarer Schritt: 5 bis 7 Jahre dort, dann zurück nach Deutschland, oder weiter zu einer Folgejurisdiktion. Die Hebelwirkung der lettischen 0-Prozent-Thesaurierung verbleibt rechtssicher genutzt.

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1. Die Rückkehrregelung §6 Abs. 3 AStG, exakte Bedingungen

§6 Abs. 3 AStG regelt die rückwirkende Aufhebung der Wegzugsbesteuerung bei Rückkehr nach Deutschland. Quelle: § 6 AStG, gesetze-im-internet.de. Drei Bedingungen sind kumulativ erforderlich.

  1. Wiederherstellung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland binnen 7 Jahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Wegzug. Auf Antrag und mit nachvollziehbarer Begründung kann er auf 12 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist nicht Selbstbedienung, sondern muss schriftlich beantragt und begründet werden, etwa durch berufliche Gründe, Familiensituation oder den planvollen Ausbau des ausländischen Geschäftsbetriebs.
  2. Keine Veräußerung der Anteile während der Abwesenheit. Die Anteile, auf die sich die Wegzugsteuer bezieht, müssen unverändert gehalten werden. Eine Umstrukturierung (Einbringung, Verschmelzung) ist möglich, sofern die Wegzugsteuer-Verhaftung erhalten bleibt. Eine Veräußerung an einen Dritten löst die fingierte Veräußerung endgültig aus.
  3. Begrenzte Ausschüttungen während der Abwesenheit. Die Summe der Ausschüttungen aus der betroffenen Gesellschaft an den weggezogenen Anteilseigner darf 25 Prozent des gemeinen Werts zum Wegzugszeitpunkt nicht überschreiten. Der gemeine Wert wurde beim Wegzug für die Wegzugsteuer ermittelt und ist die Bezugsgröße.

Wenn die drei Bedingungen erfüllt sind, wird der Wegzugsteuerbescheid auf Antrag aufgehoben. Bereits gezahlte Wegzugsteuer wird erstattet, ggf. mit Zinsen. Während der Abwesenheit kann eine Ratenzahlung nach §6 Abs. 4 AStG (7 Jahresraten, Sicherheitsleistung) gewählt werden, was die Liquiditätsbelastung reduziert.

Praxisrelevanz. Die Rückkehrregelung verändert die ökonomische Logik des Wegzugs. Ohne sie ist der Wegzug ein irreversibles, mit Wegzugsteuer belastetes Ereignis. Mit ihr wird Lettland ein zeitlich begrenzter, planbarer Aufenthalt. Wir empfehlen, die Rückkehroption von Anfang an in die Strukturierung einzubauen, auch wenn aktuell keine Rückkehr beabsichtigt ist. Sie hält die Tür offen, ohne Sie zu verpflichten.

2. Konsequenzen der Aufhebung der Wegzugsbesteuerung

Die Aufhebung wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wegzugs zurück. Steuerlich wird so getan, als hätte der Wegzug nie stattgefunden, soweit es die Wegzugsbesteuerung betrifft. Konkret bedeutet das:

  • Der Wegzugsteuerbescheid wird aufgehoben (Antrag auf Aufhebung beim Wohnsitzfinanzamt).
  • Bereits gezahlte Wegzugsteuer wird erstattet. Die Verzinsung richtet sich nach §233a AO (6 Prozent jährlich, derzeit Gegenstand verfassungsrechtlicher Diskussion).
  • Die ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile bleiben für eine spätere Veräußerung relevant, also keine Step-up-Aufstockung.
  • Die nach Lettland verlagerten Anteile bleiben bei der gleichen Gesellschaft. Die Substanz, die in Riga aufgebaut wurde, bleibt bestehen, oder wird beim Wegzug aufgelöst.

Der praktische Effekt: Sie haben 5 bis 7 Jahre lang die lettische 0-Prozent-Thesaurierung genutzt (Substanz vorausgesetzt), Gewinne in der SIA reinvestiert oder thesauriert, und Ihre persönliche Wegzugsteuer wird mit der Rückkehr aufgehoben. Die einzige verbleibende Steuerwirkung betrifft die Ausschüttungen, die Sie während der Abwesenheit erhalten haben (innerhalb der 25-Prozent-Grenze) und die in Lettland mit 20 Prozent KSt belastet wurden.

3. Lettland als natürlicher Step, Vergleich Folgejurisdiktionen

Wenn die Rückkehr nach Deutschland nicht in Frage kommt, wird Lettland zum Sprungbrett für die nächste Etappe. Die SIA-Struktur erlaubt eine Verlagerung des Wohnsitzes des Anteilseigners, ohne die Gesellschaft zwingend mitzuverlagern. Die wichtigsten Folgejurisdiktionen für DACH-Unternehmer im Überblick:

Jurisdiktion Körperschaftsteuer Persönlich relevante Steuer Vorzug
Lettland (Ist-Zustand) 0 % thesauriert / 20 % bei Ausschüttung ESt 20 / 23 / 31 % EU, OECD, NATO. Substanz möglich. DBA mit DE.
Zypern 12,5 % Non-Dom: 0 % auf Auslandsdividenden EU, Non-Dom-Status, IP-Box-Regime
Malta 35 % nominal, effektiv 5 % nach Refund-System Non-Dom auf remitted basis EU, Englisch, Holding-Gesetzgebung
Estland 0 % thesauriert / 22 % bei Ausschüttung (seit 01/2025) ESt 22 % flat EU, e-Residency, ähnlich Lettland aber 2 Punkte teurer
Georgien 15 % oder 0 % (Virtual Zone) Territoriale Besteuerung, Auslandsumsätze 0 % HNWI Außerhalb EU, geringe Substanzanforderungen, IT-spezifisch
VAE / Dubai 9 % (seit 2023, ab 375.000 AED Gewinn) 0 % Einkommensteuer auf Ebene Privatperson Außerhalb EU, Free Zones, Substanz erforderlich

Lettland ist im Vergleich kein Endpunkt, sondern ein Mittelweg: EU-konform, mit echter Substanz aufstellbar, niedrigste Belastung auf thesaurierte Gewinne, und mit DBA-Schutz gegenüber Deutschland. Wer aus Lettland weiterzieht, verlagert in der Regel nur den persönlichen Wohnsitz und behält die SIA als Holding oder Operating Company. Die Doppelstruktur (LV-Operating, plus persönlicher Wohnsitz CY/AE/GE) ist für viele Mandanten der nächste planvolle Schritt nach 5 bis 7 Jahren.

4. Exit-Prozess Balt Partners

Wir begleiten den Exit so strukturiert wie den Setup. Drei Hauptszenarien, jedes mit eigenem Ablauf.

A. SIA-Auflösung (Liquidation)

Wenn die SIA nicht mehr betrieben werden soll, wird sie nach lettischem Gesellschaftsrecht aufgelöst. Ablauf: Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, Bestellung eines Liquidators, Anmeldung im Unternehmensregister, Abwicklung der laufenden Verträge, Verkauf oder Ausschüttung der Vermögenswerte, Schlussverteilung an die Anteilseigner, Löschung im Register. Dauer: 6 bis 12 Monate. Lettische KSt-Anmeldung des Schlussbestands, Schlussbilanz, Steuerklärung.

B. Verkauf der SIA-Anteile

Veräußerung an einen Dritten. Auf deutscher Seite (bei Rückkehr): Veräußerungsgewinn nach §17 EStG, Teileinkünfteverfahren (60 Prozent steuerpflichtig), Anrechnung lettischer Steuer falls erhoben. Auf lettischer Seite: nach Art. 13 DBA hat der Ansässigkeitsstaat des Verkäufers das Besteuerungsrecht, also DE bei DE-Ansässigkeit zum Veräußerungszeitpunkt. Die Wegzugsteuer-Aufhebung nach §6 Abs. 3 AStG ist davon abhängig, dass die Veräußerung NACH der Rückkehr erfolgt, nicht während der Abwesenheit.

C. Holding-Konversion (SIA bleibt, persönlicher Wohnsitz wechselt)

Sie ziehen aus Lettland in eine Folgejurisdiktion (oder zurück nach Deutschland), die SIA bleibt bestehen als Operating- oder Holdinggesellschaft. Diese Variante setzt voraus, dass die SIA-Substanz vor Ort erhalten bleibt (Bürofläche, Mitarbeiter, lokale Geschäftsleitung). Andernfalls droht die Doppelansässigkeit nach DBA Art. 4 Abs. 3 (Verständigungsverfahren) oder die Anwendung von §10 AO (Geschäftsleitung im neuen Wohnsitzland) mit Folge der dortigen unbeschränkten KSt.

Pflichtmeldungen in jedem Fall

  • §138 AO Anzeigepflicht. Erwerb, Veräußerung oder Beendigung einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist innerhalb des Folgejahres dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch zu melden (BZSt-2-Vordruck).
  • §90 Abs. 2 AO Mitwirkungspflicht. Bei Auslandssachverhalten erweiterte Beweisvorsorge, Aufbewahrungspflicht der lettischen Buchhaltung in deutscher Sprache zumindest in Übersicht.
  • §6 AStG Mitteilung. Mit dem JStG 2024 wurde die elektronische Mitteilung über das BZSt-Online-Portal eingeführt (BMF-Vordruck „ASt – Mitteilung nach §6 AStG“). Der Antrag auf Aufhebung nach §6 Abs. 3 AStG erfolgt formgebunden.
  • Verständigungsverfahren Art. 25 DBA. Bei doppelter Ansässigkeit oder Konflikten über die Anwendung des DBA, Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde (in DE: BZSt, in LV: Valsts ieņēmumu dienests).

5. Praxisbeispiel, Mittelständler mit 1 Mio. EUR Jahresgewinn

Annahmen: 45-jähriger DACH-Unternehmer, alleiniger Anteilseigner einer GmbH mit 1 Mio. EUR jährlichem Vorsteuergewinn. Stammkapital 25.000 EUR. Wert der GmbH-Anteile zum Wegzugszeitpunkt: 4 Mio. EUR (laut IDW-S1-Bewertung). Plan: 5 Jahre Lettland, dann Rückkehr nach München.

Szenario A: Verbleib in Deutschland

  • Jährliche Belastung GmbH: 15 % KSt + 5,5 % SolZ + 14 % GewSt (Hebesatz 400 %) = 29,825 % effektiv
  • Gewinn nach Steuern: 1.000.000 - 298.250 = 701.750 EUR pro Jahr in der GmbH
  • Über 5 Jahre: 5 x 701.750 = 3.508.750 EUR thesauriert oder ausgeschüttet
  • Wegzugsteuer: 0 (kein Wegzug)

Szenario B: Wegzug nach Lettland mit SIA-Übertrag, Substanz, Rückkehr nach 5 Jahren

  • Wegzugsteuer §6 AStG: stille Reserven (4.000.000 - 25.000) = 3.975.000 EUR. Teileinkünfteverfahren 60 %, ESt 45 % + SolZ 5,5 % = 26,7 % effektiv. Wegzugsteuer-Festsetzung: ca. 1.061.325 EUR
  • Stundung §6 Abs. 4 AStG: 7 Jahresraten = 151.618 EUR pro Jahr, Sicherheitsleistung erforderlich
  • Lettland: SIA mit Substanz nach §8 Abs. 2 AStG, 0 % auf thesaurierte Gewinne
  • Jährliche Belastung SIA: 0 % auf thesaurierte 1 Mio. EUR (mit Substanz)
  • Über 5 Jahre thesauriert: 5 Mio. EUR plus Investitionserträge
  • Persönliches Geschäftsführergehalt LV: 60.000 EUR pro Jahr, 31 % LV-ESt-Spitze (auf den hohen Lohnanteil) = ca. 14.000 EUR LV-Steuer pro Jahr
  • Nach 5 Jahren Rückkehr nach DE: §6 Abs. 3 AStG Aufhebung Wegzugsteuer (Bedingungen erfüllt), Rückerstattung gezahlter Raten (5 x 151.618 = 758.090 EUR)
  • Bei Wiederaufnahme der DE-Ansässigkeit: Anschaffungskosten der Anteile bleiben 25.000 EUR (kein Step-up), die thesaurierten 5 Mio. EUR bleiben in der lettischen SIA

Differenz auf 5 Jahre, vereinfacht

Position Szenario A (DE) Szenario B (LV mit Rückkehr)
Ertragsteuern Gesellschaft (5 Jahre) 1.491.250 EUR 0 EUR (mit Substanz)
Wegzugsteuer (effektiv) 0 0 (aufgehoben nach §6 Abs. 3)
Lokale persönliche Steuern (5 Jahre) Variabel (DE-ESt auf Ausschüttungen) ca. 70.000 EUR (LV-ESt auf Geschäftsführergehalt)
Substanz-Paket Balt Partners (5 Jahre) 0 ca. 76.500 EUR (4.500 Setup + 5 x 14.400)
Verbleib in der SIA (thesauriert) 3.508.750 EUR netto 4.853.500 EUR netto

Vereinfachte Modellrechnung. Berücksichtigt nicht: Hinzurechnungsbesteuerung-Risiko ohne Substanz, Sozialversicherung, Wechselwirkungen mit privaten Investitionen, Schenkung-/Erbschaftsteuer, Rentenversicherung. Eine konkrete Berechnung Ihrer Situation gehört in die Hand eines deutschen Steuerberaters.

Die Differenz auf 5 Jahre liegt bei rund 1,3 Mio. EUR mehr verfügbares Kapital in der lettischen Struktur, davon durch die Substanz und die rückwirkend aufgehobene Wegzugsteuer rechtssicher erhalten. Das ist die ökonomische Logik einer planvollen 5- bis 7-jährigen Lettland-Etappe mit Rückkehr nach Deutschland.

6. Häufige Fragen zur Rückkehr-Strategie

Was ist die Rückkehrregelung nach §6 Abs. 3 AStG?

Die Rückkehrregelung erlaubt die rückwirkende Aufhebung der Wegzugsbesteuerung, wenn der Steuerpflichtige binnen 7 Jahren (auf Antrag verlängerbar auf 12) wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wird, die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert hat und die Ausschüttungen begrenzt waren (maximal 25 Prozent des gemeinen Werts zum Wegzugszeitpunkt).

Welche Bedingungen muss ich für die Rückkehrregelung erfüllen?

Drei Bedingungen kumulativ: keine Veräußerung der Anteile während der Abwesenheit, Ausschüttungen unter 25 Prozent des gemeinen Werts zum Wegzugszeitpunkt, Wiederherstellung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland binnen 7 (12) Jahren. Der Antrag auf Verlängerung von 7 auf 12 Jahre muss begründet werden.

Was passiert mit der SIA, wenn ich nach Deutschland zurückkehre?

Die SIA bleibt eine eigenständige lettische Kapitalgesellschaft. Sie können sie auflösen (Liquidation in Lettland), an einen Dritten verkaufen, oder als Holding behalten und sie zu einer deutschen GmbH verlagern (Sitzverlegung). Wir begleiten den Exit-Prozess strukturiert, koordinieren mit Ihrem deutschen Steuerberater und melden den Vorgang gemäß §138 AO ans BZSt.

Kann ich die 25-Prozent-Ausschüttungsgrenze flexibel handhaben?

Die Grenze ist absolut, kumulativ über alle Jahre der Abwesenheit. Wenn Sie sie überschreiten, geht der Anspruch auf Aufhebung der Wegzugsteuer (§6 Abs. 3 AStG) für den überschreitenden Teil verloren. In der Praxis entwerfen wir Ausschüttungspläne mit Ihrem deutschen Steuerberater so, dass Liquiditätsbedarf und Aufhebungsanspruch in Einklang bleiben.

Was, wenn ich nicht nach Deutschland zurückkehre, sondern weiterziehe?

Die Rückkehrregelung greift nur bei Wiederherstellung der DE-Steuerpflicht. Bei einem Weiterzug (etwa nach Zypern, Malta, VAE) bleibt die deutsche Wegzugsteuer bestehen, allerdings mit Ratenzahlung (7 Jahre, §6 Abs. 4 AStG). Die ökonomische Hebelwirkung der lettischen 0-Prozent-Thesaurierung wirkt trotzdem. Die Strukturierung ändert sich, ist aber weiterhin tragfähig.

7. Rechtsgrundlagen und Quellen

  • §6 AStG, Wegzugsbesteuerung und Rückkehrregelung Abs. 3, gesetze-im-internet.de
  • §17 EStG, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
  • §138 AO, Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen, BZSt-2-Meldung
  • §90 Abs. 2 AO, Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
  • BMF-Schreiben vom 12.12.2025, Vordruck „ASt – Mitteilung nach §6 AStG“, BMF
  • DBA Deutschland-Lettland, BGBl. II 1996, S. 2227, Art. 4, 13 und 25
  • JStG 2024, Verschärfung Substanznachweis und elektronische Mitteilungen

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Wir prüfen mit Ihnen, ob die Rückkehrregelung für Ihre Situation tragfähig ist, modellieren die Steuerwirkung über den geplanten Zeitraum und stimmen den Plan mit Ihrem deutschen Steuerberater ab.

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Hinweis nach §3 StBerG. Die Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Eine individuelle Beurteilung Ihrer Situation, einschließlich der Anwendung der Stundungs- und Rückkehrregelungen, ist zwingend mit einem deutschen Steuerberater abzustimmen. Balt Partners SIA übernimmt keine Beratung zur deutschen Einkommensteuer. Die hier dargestellten Berechnungen sind vereinfachte Modellrechnungen und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

Stand: April 2026