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§§7 bis 14 AStG · Schwelle 15 % seit 01.01.2024

Hinzurechnungsbesteuerung, die Falle, die niemand erklärt.

Die deutschen CFC-Regeln nach §§7 bis 14 AStG sind das größte Risiko jeder lettischen SIA-Struktur. Sie greifen schleichend, ohne Vorwarnung, ohne dass die ausländische Gesellschaft selbst einen Bescheid erhält. Wer sie nicht kennt, baut eine Struktur, die in der nächsten Betriebsprüfung zerlegt wird. Auf dieser Seite erklären wir die Mechanik, das Risiko, und die rechtskonforme Antwort: den Substanztest nach §8 Abs. 2 AStG.

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1. §§7 bis 14 AStG in klarer Sprache: Auslöser und Mechanik

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein Mechanismus, der ausländische Gewinne dem deutschen Anteilseigner so zurechnet, als hätte er sie selbst erzielt. Sie wurde 1972 eingeführt, mehrfach reformiert (zuletzt durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2022 und das Wachstumschancengesetz 2024) und greift, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind.

Bedingung 1: Beherrschung (§7 AStG)

Eine oder mehrere im Inland steuerpflichtige Personen halten zusammen mehr als 50 Prozent der Anteile, der Stimmrechte oder der Gewinnbezugsrechte an der ausländischen Gesellschaft, direkt oder indirekt. Seit dem ATAD-UmsG 2022 ist die Beherrschung nicht mehr an eine „Mindestbeteiligung von 1 Prozent“ gebunden, sondern an die kumulative Mehrheit. Wenn fünf deutsche Steuerpflichtige je 12 Prozent halten, also zusammen 60 Prozent, ist die Beherrschung erfüllt, auch ohne Stimmenpooling.

Bedingung 2: Niedrigsteuerland (§8 Abs. 5 AStG)

Die effektive Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft auf die passiven Einkünfte beträgt weniger als 15 Prozent. Die Schwelle wurde durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung zum 01.01.2024 von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Maßgeblich ist die effektive Belastung, nicht der Nominalsatz. Eine Gesellschaft mit 25 Prozent Nominalsatz, die durch Verlustverrechnung tatsächlich nur 10 Prozent zahlt, fällt unter die Niedrigsteuerland-Definition.

Bedingung 3: Passive Einkünfte (§8 Abs. 1 AStG)

§8 Abs. 1 AStG enthält einen abschließenden Aktivitätskatalog. Was nicht im Katalog steht, gilt als passiv. Aktiv sind unter anderem Land- und Forstwirtschaft, Produktion, Bergbau, Banken und Versicherungen mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit, Handel mit unabhängigen Dritten, Dienstleistungen an unabhängige Dritte (mit Einschränkungen). Passiv sind Zinsen, Dividenden (mit Ausnahmen), Lizenzen, Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter, Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen und bestimmte Dienstleistungen an Nahestehende.

Rechtsfolge: Hinzurechnungsbetrag (§10 AStG)

Sind alle drei Bedingungen erfüllt, wird der Anteil der passiven Einkünfte am Gesellschaftsgewinn als Hinzurechnungsbetrag dem deutschen Anteilseigner zugerechnet. Er gilt fiktiv als am Ende des Wirtschaftsjahres ausgeschüttet, mit deutscher Einkommensteuer (bis 45 Prozent) plus Solidaritätszuschlag belastet, und unterliegt nicht dem Teileinkünfteverfahren noch der Abgeltungsteuer. Die ausländische Steuer wird nach §12 AStG angerechnet.

Der Effekt: Was als 0-Prozent-Lettland-Gewinn aussah, wird zu vollem deutschen Spitzensteuersatz besteuert. Die Hebelwirkung der lettischen Cash-Flow-Besteuerung verschwindet vollständig.

2. Die 15-Prozent-Schwelle, Wirkung der ATAD-Reform

Bis zum 31.12.2023 galt eine Schwelle von 25 Prozent. Damit fielen viele EU-Staaten mit moderater Besteuerung unter die CFC-Regeln, etwa Irland (12,5 %), Zypern (12,5 %), bei den meisten Cash-Flow-Modellen Estland und Lettland (0 % thesauriert). Die Folge war ein dauerhafter Konflikt mit der EU-Niederlassungsfreiheit, der durch den EuGH (Cadbury Schweppes, C-196/04) und die Richtlinie ATAD I (2016/1164) eingedämmt wurde, aber nie vollständig aufgelöst.

Mit dem Wachstumschancengesetz (in Kraft seit 27.03.2024, wirksam ab 01.01.2024) wurde die Schwelle auf 15 Prozent abgesenkt. Damit fallen die EU-Staaten mit nominaler Belastung über 15 Prozent (etwa Irland 12,5 %, Zypern 12,5 %, Bulgarien 10 %) selbst nicht mehr automatisch unter die Niedrigsteuerland-Definition, sofern keine Verzerrungen vorliegen.

Die lettische SIA bleibt jedoch betroffen, denn die maßgebliche effektive Belastung auf thesaurierte Gewinne beträgt 0 Prozent. Erst bei Ausschüttung greift der lettische 20-Prozent-Satz. Solange die Gewinne in der SIA verbleiben, sind sie aus deutscher Sicht „niedrig besteuert“ im Sinne von §8 Abs. 5 AStG.

Konsequenz. Die Reform 2024 entlastet manche Strukturen, aber gerade die lettische und estnische SIA bleiben strukturell anfällig, solange Gewinne nicht ausgeschüttet werden. Der Substanztest §8 Abs. 2 AStG ist die einzige systematische Antwort.

3. Passive Einkünfte im Detail

§8 Abs. 1 AStG nennt 10 Aktivitätskategorien. Was nicht aktiv ist, ist passiv. Hier die für DACH-Mandanten typischsten Fälle, sortiert nach Häufigkeit.

Einkunftsart Aktiv oder passiv Voraussetzungen
Zinsen aus Darlehen Passiv Mit Ausnahme Bankgeschäft mit Substanz
Lizenzgebühren / Royalties Passiv Auch wenn IP selbst entwickelt wurde, ohne Substanz passiv
Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter Passiv Leasing, Yacht-Charter, etc.
Vermietung Immobilien Aktiv (eingeschränkt) Nur soweit nicht „nahestehender“ Kontext
Dividenden aus Beteiligungen Variabel Aktiv bei aktiver Untergesellschaft, passiv sonst
Veräußerungsgewinne Anteile Passiv Mit Ausnahme aktiver Beteiligungen
Beratung an unabhängige Dritte Aktiv (mit Bedingungen) Mitwirkung von Mitarbeitern erforderlich
Beratung an Nahestehende Passiv Klassischer Fall: Berater berät seine eigene GmbH
Handel mit Waren (unabhängige Dritte) Aktiv Substanz und Wertschöpfung erforderlich
E-Commerce / SaaS Aktiv (mit Bedingungen) Plattform und Kundenservice mit lokaler Substanz

Für die typischen DACH-Mandanten der lettischen SIA (E-Commerce, Beratung, IP-Verwertung, Holding-Strukturen) ist die Einordnung kritisch. Eine reine Holding-SIA ohne weitere Tätigkeit erzielt fast ausschließlich passive Einkünfte. Eine Beratungs-SIA, die nur den eigenen GmbH-Konzern bedient, ist passiv. Eine SaaS-SIA mit lokalem Entwicklungsteam und eigenständiger Kundenpflege ist aktiv. Die Abgrenzung ist nicht binär, die Finanzverwaltung wertet im Einzelfall.

4. Warum die lettische SIA ohne Substanz unter CFC fällt

Die typische Ausgangslage eines DACH-Mandanten bei der SIA-Gründung: alleiniger Anteilseigner mit Wohnsitz Deutschland (oder kürzlich nach Lettland verlegt), 100 Prozent Beteiligung, Geschäftstätigkeit über die SIA. Die drei CFC-Bedingungen werden damit systematisch erfüllt.

  1. Beherrschung. 100 Prozent > 50 Prozent. Erfüllt.
  2. Niedrigsteuerland. 0 Prozent effektiv auf thesaurierte Gewinne < 15 Prozent Schwelle. Erfüllt.
  3. Passive Einkünfte. Bei Beratung an die eigene DE-GmbH, Lizenzeinkünften an Konzerngesellschaften, Kapitalanlagen, Vermietung beweglicher Güter, oder reinen Holding-Tätigkeiten: erfüllt.

Die Folge: Der Hinzurechnungsbetrag wird beim deutschen Anteilseigner mit dessen Spitzensteuersatz besteuert. Die SIA selbst zahlt 0 Prozent in Lettland (thesauriert), der Anteilseigner zahlt bis zu 47,475 Prozent (45 % ESt plus 5,5 % SolZ) auf den fiktiven Hinzurechnungsbetrag in Deutschland. Insgesamt gleich oder sogar höher als die GmbH in Deutschland (~30 Prozent).

Das ist „die Falle, die niemand erklärt“: viele Setup-Anbieter werben mit „0 Prozent Steuer in Lettland“, ohne die Hinzurechnungsbesteuerung zu erwähnen. Das Resultat ist eine Struktur, die bei der ersten Betriebsprüfung zerlegt wird, mit Nachzahlungen über mehrere Jahre, plus Zinsen nach §233a AO (6 Prozent jährlich), plus eventuell Strafzuschläge nach §162 AO bei mangelhafter Mitwirkung.

5. Die Parade: Substanztest §8 Abs. 2 AStG

§8 Abs. 2 AStG ist die einzige systematische Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung für EU- und EWR-Gesellschaften. Sie geht zurück auf das EuGH-Urteil Cadbury Schweppes (Rs. C-196/04, 12.09.2006), das die deutschen CFC-Regeln am Maßstab der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) korrigierte. Der Ansatz: nur rein künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftliche Realität dürfen hinzugerechnet werden.

Konkret: Die Hinzurechnung entfällt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die ausländische Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Drei Anforderungen, kumulativ:

  • Sächliche und personelle Mittel in einem Umfang, der der Tätigkeit entspricht. Bürofläche, Büroausstattung, Mitarbeiter mit angemessener Qualifikation.
  • Selbstständige Wahrnehmung der Funktion durch die Mitarbeiter. Das Personal muss die Tätigkeit eigenverantwortlich durchführen, nicht nur Anweisungen aus Deutschland ausführen.
  • Kein wesentliches Outsourcing der Funktion an Dritte oder konzernverbundene Gesellschaften (§8 Abs. 2 Satz 4 AStG, sogenanntes Outsourcing-Verbot).

Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen (§90 Abs. 2 AO, erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten). Wer nichts dokumentiert, hat nichts. Der Substanznachweis ist eine Gesamtschau aus mehreren Belegen: Mietvertrag, Lohnabrechnungen, Vorstandsprotokolle, Buchhaltung, Bankkonto-Bewegungen.

Detaillierte Erläuterung und Pricing finden Sie auf unserer Seite Substanz-Paket.

6. Rechenbeispiel: SIA mit 200.000 EUR passivem Gewinn

Annahmen: alleiniger DACH-Anteilseigner, 100 Prozent Beteiligung an einer lettischen SIA. Jahresgewinn 200.000 EUR, ausschließlich passive Einkünfte (Lizenzeinkünfte aus IP-Verwertung an Dritte, kein Outsourcing). Steuersatz Anteilseigner 45 Prozent ESt plus 5,5 Prozent SolZ.

Position SIA ohne Substanz SIA mit Substanz
Gewinn der SIA in EUR 200.000 200.000
Lettische KSt (thesauriert) 0 0
Hinzurechnungsbetrag §10 AStG 200.000 0 (§8 Abs. 2 AStG)
DE-ESt 45 % auf Hinzurechnungsbetrag 90.000 0
SolZ 5,5 % auf ESt 4.950 0
Anrechnung lettischer Steuer (§12 AStG) 0 (keine LV-Steuer fällig) N/A
Substanz-Paket Balt Partners pro Jahr 0 ca. 14.400
Effektive Belastung pro Jahr 94.950 EUR (47,5 %) 14.400 EUR (7,2 %)

Vereinfachte Modellrechnung. Berücksichtigt nicht: Setup-Kosten Substanz-Paket im ersten Jahr (einmalig Auf Anfrage), individuelle Steuersituation, weitere Einkunftsarten, Sozialversicherung, Wechselwirkungen. Die individuelle Berechnung gehört in die Hand eines deutschen Steuerberaters.

Die Differenz pro Jahr beträgt rund 80.550 EUR. Über 5 Jahre hinweg ergeben sich ohne Substanz 474.750 EUR an effektiver Steuerbelastung gegenüber 76.500 EUR mit Substanz (inklusive Setup). Die Substanz ist also nicht ein Kostenfaktor, sondern die Voraussetzung dafür, dass die lettische Struktur überhaupt funktioniert.

7. Rechtsgrundlagen und Quellen

  • §§7 bis 14 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung, gesetze-im-internet.de
  • §7 AStG, Beherrschung, Schwelle 50 Prozent, ATAD-UmsG 2022
  • §8 Abs. 1 AStG, Aktivitätskatalog, abschließende Aufzählung aktiver Einkünfte
  • §8 Abs. 2 AStG, Substanztest für EU- und EWR-Gesellschaften, § 8 AStG
  • §8 Abs. 5 AStG, Niedrigsteuerland-Schwelle 15 Prozent (seit 01.01.2024)
  • §10 AStG, Hinzurechnungsbetrag, fingierte Ausschüttung
  • §12 AStG, Anrechnung ausländischer Steuern
  • §90 Abs. 2 AO, erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten
  • EuGH 12.09.2006, C-196/04 Cadbury Schweppes, eur-lex.europa.eu
  • ATAD-Richtlinie 2016/1164/EU, Anti Tax Avoidance Directive, Umsetzung durch ATAD-UmsG 2022
  • Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108), Absenkung Schwelle auf 15 Prozent ab 01.01.2024

Die rechtskonforme Antwort: das Substanz-Paket

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist nicht verhandelbar, aber sie ist umgehbar, wenn der Substanztest §8 Abs. 2 AStG erfüllt ist. Wir liefern Bürofläche in Riga, lokalen Mitarbeiter, dokumentierte Geschäftsleitung, Buchhaltung und Bankkonto vor Ort, plus den vollständigen Substanznachweis-Ordner. Setup Auf Anfrage, laufend Auf Anfrage.

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Hinweis nach §3 StBerG. Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (§§7 bis 14 AStG) kann Anwendung finden, wenn deutsche Anteilseigner mehr als 50 Prozent einer ausländischen Gesellschaft halten und passive Einkünfte erzielt werden. Der Substanznachweis nach §8 Abs. 2 AStG kann diese Folge verhindern. Eine individuelle Bewertung erfordert die Einbindung eines deutschen Steuerberaters. Balt Partners SIA ist keine deutsche Steuerberatungsgesellschaft im Sinne von §3 StBerG.

Stand: April 2026